Unterlagen anbieten
Anbietungspflichtig sind:
- Gerichte, Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsens (§ 5 Sächsisches Archivgesetz),
- im Regelfall Bundesbehörden mit regionaler Zuständigkeit im Freistaat Sachsen (§ 7 Bundesarchivgesetz).
Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Ihre Stelle eine Anbietungspflicht besteht, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Sächsisches Staatsarchiv
Abteilung Zentrale Aufgaben, Grundsatz
Dr. Christine Friederich
Telefon: +49 351 89219841
Welche Abteilung des Staatsarchivs für die Archivierung Ihrer Unterlagen zuständig ist, können Sie der folgenden Liste entnehmen. Sie finden darin auch die Namen Ihrer persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Falls Sie zum ersten Mal mit uns Kontakt aufnehmen möchten, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an die unten verlinkte Adresse.
E-Mail: poststelle@sta.smi.sachsen.de
Grundsatz
Grundsätzlich müssen sämtliche Unterlagen angeboten werden:
- wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, oder
- spätestens 30 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen, wenn keine längere Aufbewahrungsfrist festgelegt ist, oder
- elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen. Das können z. B. Fachverfahren sein oder Beiträge in den Sozialen Medien.
Wichtig: Die Anbietungspflicht gilt auch für Unterlagen, die dem Datenschutz oder dem Geheimschutz unterliegen und für personenbezogene Daten, die aufgrund anderer Bestimmungen gelöscht, vernichtet oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden müssten oder könnten oder in der Verarbeitung eingeschränkt worden sind (§ 5 Absatz 2 Sächsisches Archivgesetz)!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (siehe oben bei »Wer ist für Sie zuständig«).
Ausnahmen
Ausgenommen von der Anbietungspflicht sind nur die Unterlagen, für die das Staatsarchiv eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung (UVG) erteilt hat. Was eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung ist und wie Sie sie erhalten, können Sie in der unten verlinkten Kurzinformation nachlesen. Eine Übersicht der bisher erteilten unbefristeten Vernichtungsgenehmigungen finden Sie im Intranet des Freistaates Sachsen (ZIWD) im Textabschnitt »Vernichtung«.
- Kurzinformation für unbefristete Vernichtungsgenehmigungen (*.pdf, 82,94 KB)
- Übersicht der unbefristeten Vernichtungsgenehmigungen (Link ist nur über das Sächsische Verwaltungsnetz zu erreichen.)
Veröffentlichungen
Zusätzlich sind die anbietungspflichtigen Stellen verpflichtet, die von ihnen herausgegebenen Veröffentlichungen unmittelbar nach Erscheinen einfach an das Sächsische Staatsarchiv abzugeben (§ 5 Absatz 5 Sächsisches Archivgesetz).
Hier aufgeführte Rechtsgrundlagen sind über Links zum REVOSax-Portal (Landesrecht Sachsen) abrufbar.
- Archivgesetz des Freistaates Sachsen
- Verwaltungsvorschrift über die Führung von Akten
- Verwaltungsvorschrift über die Aussonderung von Personalakten
- Bestimmungen über die Aufbewahrung von Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Anlage zu § 71 der Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung
- Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Finanzämtern
- Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen
- Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung und Aussonderung schulischer Unterlagen
- Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung, Aussonderung, Anbietung von Prüfungsunterlagen im Rahmen der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus